am 04. Mai 2026 wurde die novellierte Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 521 „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“ veröffentlicht. Mit der Neufassung wird die bisherige TRGS 521 aus dem Jahr 2008 vollständig ersetzt. Eine Übergangsfrist enthält die Neufassung nicht.
Die TRGS 521 wurde insbesondere an die novellierte Gefahrstoffverordnung sowie an die aktuellen europäischen Vorgaben angepasst und enthält neue organisatorische, technische und dokumentationsbezogene Änderungen für Arbeitgeber, aber auch weitergehende Informationspflichten für Veranlasser bzw. Auftraggeber. Gleichzeitig wurden zahlreiche Anforderungen konkretisiert und verschärft.
Der komplette Regelungstext der neuen TRGS 521 kann von der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kostenlos heruntergeladen werden (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-521).
Welche wesentlichen Änderungen besagt die neue TRGS 521 ?
Die bisherige Ausrichtung auf klassische „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten)“ entfällt. Stattdessen gilt die neue TRGS 521 nun allgemein für sämtliche „Tätigkeiten mit alter Mineralwolle“. Umfassender erfasst werden:
- Ausbauarbeiten
- Rückbauarbeiten
- Tätigkeiten im Bestand
- selektive Demontagearbeiten
- technische Isolierungsarbeiten
- Schadstoffsanierungsmaßnahmen
Welche Dokumentationspflichten bestehen für den Auftraggeber mit der neuen TRGS 521?
Erstmals wird ausdrücklich und verpflichtend für den Auftraggeber geregelt, dass Beschäftigte bei Tätigkeiten mit alter KMF, ab Expositionskategorie 2 in das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV aufzunehmen sind.
Dies betrifft insbesondere Rückbauunternehmen, Schadstoffsanierungsunternehmen sowie Ausbau- und Demontagebetriebe, da der Ausbau bzw. die Demontage von alter KMF stets mindestens unter die Expositionskategorie 2 fällt.
Genauere Hinweise über die Pflichten und Aufbewahrungsfristen des Auftraggebers und die Kriterien für eine Aufnahme der Beschäftigten in ein Expositionsverzeichnis sind in der TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Ge-fährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ zu finden.
Arbeitgeber können ihr Expositionsverzeichnis auch direkt in der Zentralen Expositionsdatenbank ZED führen (https://zed.dguv.de/zed/login).
Welche erweitereten Pflichten obliegen dem Auftraggeber / Veranlasser mit der neuen TRGS 521?
Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat nach § 5a GefStoffV vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt insbesondere bei Bestandsgebäuden, welche vor 1996 erbaut wurden und bei deren eingebauten Mineralwollprodukten somit von einer krebserzeugenden Einstufung (Kategorie 1B nach TRGS 905) ausgegangen werden muss.
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